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Ohne eine aktuelle, unabhängige Lageeinschätzung tragen Sie persönlich das volle Haftungsrisiko.


Videoüberwachung und elektronische Zugangskontrolle Beispiel für Unternehmen und Privat

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EuGH, 14.12.2023 – C-340/21 („NAP“)

Cyberangriff ≠ automatische Entlastung. Unternehmen haften, wenn sie keine angemessenen Schutzmaßnahmen nachweisen können. Die Beweislast für „wir konnten es nicht verhindern“ liegt beim Verantwortlichen.

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OLG Nürnberg, 30.03.2022 – 12 U 1520/19

Geschäftsführerpflichten umfassen ein wirksames Compliance-/Überwachungssystem. Bei Schadensersatzklagen muss der Geschäftsführer darlegen und beweisen, dass er seine Organisations- und Überwachungspflichten erfüllt hat.

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OLG Dresden, 30.11.2021 – 4 U 1158/21

Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Er kann neben der GmbH als datenschutzrechtlich Verantwortlicher haften (Art. 82 DSGVO)..

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